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GrundsteuerbescheidSteuerreform für Millionen Eigentümer: Warum es sich ein Einspruch fast immer lohnt

In diesen Tagen flattern vielen Hauseigentümern Bescheide im Zusammenhang mit der Grundsteuer ins Haus. Ein Einspruch dagegen lohnt sich oft – wer auf die ermittelten Daten der Finanzämter vertraut, zahlt am Ende womöglich drauf. Wann lohnt sich ein Grundsteuerbescheid Einspruch für Eigentümer?

von Verumo-Redaktion

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Titelbild: Alexverrone / 123RF

Grundsteuerbescheid Einspruch: Jetzt geht es um die Feststellung des Grundsteuerwertes

Derzeit verschicken die Finanzämter viele Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes. Dem ging viel Verwaltungsarbeit für Immobilieneigentümer und deren Steuerberater voraus. Diese mussten diverse Unterlagen für das Finanzamt zusammentragen, das den Grundsteuerwert der Immobilie berechnete. Der Bescheid über den Grundsteuerwert löst noch keine Zahlungsverpflichtung aus – die neue Grundsteuer wird erst ab 2025 erhoben.

Auch enthalten die Bescheide keine Information darüber, wie hoch die Steuer künftig ausfallen wird. Die neuen Grundsteuerwerte ersetzen die Einheitswerte, die durch das Verfassungsgericht als überholt angemahnt wurden.

Die tatsächliche Steuer ergibt sich aber erst aus der Multiplikation von Einheitswert und Hebesatz. Die meisten Kommunen haben ihre künftigen Hebesätze noch nicht festgelegt. Die in den Bescheiden über die Grundsteuerwerte mitgeteilten Zahlen erlauben also keinerlei Abschätzung darüber, ob die neue Grundsteuer höher oder niedriger sein wird als die bisherige Steuerbelastung. Deshalb lohnt sich ein Grundsteuerbescheid Einspruch.

Grundsteuerbescheid Einspruch: IVD-Steuerexperte rät allen Eigentümern dazu

Hans-Joachim Beck, Leiter der Steuerabteilung des Immobilienverbandes IVD, rät allen Eigentümern zu einem Grundsteuerbescheid Einspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid formal korrekt ist und etwa keine Rechenfehler enthält.

Der Grund: Es ist noch nicht geklärt, ob das neue Grundsteuerrecht verfassungskonform ist. Dies gilt laut Beck sowohl für das bundesweit verwendete Modell als auch für die Modelle, mit denen einzelne Bundesländer eigene Regelungen umgesetzt haben. Diverse Immobilienverbände haben bereits Klagen angekündigt.

Beck dazu kürzlich im Focus: "Es kann ja nicht sein, dass nach dem Gesetz Mieten angesetzt werden, die nach dem Mietrecht in dieser Höhe gar nicht vereinbart werden dürfen. Rechtswidrig dürfte auch sein, dass die Bodenrichtwerte ohne Rücksicht darauf anzusetzen sind, ob und wie das Grundstück bebaut werden kann."

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht die neue Grundsteuer gänzlich verwerfen wird. Zu erwarten sind aber Nachbesserungen. Von diesen können Steuerzahler jedoch nur profitieren, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch eingelegt wird.

Konkreter: Es gilt, gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes Einspruch einzulegen. Ein Grundsteuerbescheid Einspruch – der erst in einigen Jahren möglich sein wird – kommt zu spät. Der Bescheid kann dann auch nach einem günstigen Urteil des Verfassungsgerichts nicht mehr abgeändert werden.

Viel Aufwand müssen sich Eigentümer mit den Grundsteuerbescheid Einspruch nicht machen – und auch kein Geld für einen Steuerberater ausgeben. Es reicht, dem Finanzamt in kurzen Sätzen mitzuteilen, dass das Gesetz eigener Auffassung zufolge nicht verfassungskonform ist. Wichtig ist, einen Zustellungsnachweis zu gewährleisten.

Der Hintergrund: Die Reform der Grundsteuer

Das derzeit so viele Immobilienbesitzer einem Grundsteuerbescheid Einspruch konfrontiert sind, liegt an der Reform der Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage für verfassungswidrig. Der Grund: Die bei der Bewertung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte waren aus Sicht des höchsten Gerichts zu alt.

Tatsächlich wurden bei der Steuerbemessung noch Werte von 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 ( Ostdeutschland) verwendet. Auf Basis dieser Werte werden die Grundsteuern für unbebaute Grundstücke und Gebäude ermittelt.

Bei unbebauten Grundstücken ermittelt sich der Einheitswert der Steuer (der mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird) aus der Multiplikation von Quadratmetern und den Bodenwerten zum 1. Januar 1964 bzw. zum 1. Januar 1935. Bei Gebäuden wird eine fiktive Jahresrohmiete mit einem Vervielfältiger multipliziert und um Zu- und Abschläge ergänzt.

2019 wurde deshalb das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Damit soll die tatsächliche Wertentwicklung von Grundstücken und Gebäuden in den letzten Jahrzehnten berücksichtigt werden. Die Finanzämter erheben deshalb seit Jahren Werte, um ab 2025 die neue Grundsteuer eintreiben zu können.